Urlaubsanspruch berechnen: Teilzeit, Eintritt, Austritt
Urlaubstage nach BUrlG berechnen: Teilzeit, Wartezeit und Zwölftelung.
Monatsgehalt ↔ Stundenlohn umrechnen, mit Jahresgehalt und Mindestlohn-Check.
Stundenlohn (brutto)17,31 €
Bei 40 Wochenstunden entspricht ein Monatsgehalt von 3.000,00 € brutto einem Stundenlohn von 17,31 € brutto. Das sind durchschnittlich 173,33 Arbeitsstunden im Monat und 36.000,00 € brutto im Jahr.
| Wochenstunden | Arbeitsstunden je Monat | Monatsgehalt (brutto) |
|---|---|---|
| 10 | 43,33 | 750,10 € |
| 20 | 86,67 | 1.500,20 € |
| 25 | 108,33 | 1.875,25 € |
| 30 | 130,00 | 2.250,30 € |
| 35 | 151,67 | 2.625,35 € |
| 40 (Ihre Eingabe) | 173,33 | 3.000,40 € |
Die Tabelle rechnet mit dem auf den Cent gerundeten Stundenlohn aus Ihrer Eingabe. Dadurch weicht das Monatsgehalt in Ihrer eigenen Zeile geringfügig vom eingegebenen Betrag ab. Eine Erklärung dieser Rundungsasymmetrie steht im Abschnitt „So wird gerechnet“.
Ein Jahr hat 52 Wochen und 12 Monate. Ein Monat entspricht deshalb im Durchschnitt 52 ÷ 12 = 4,3̅ Wochen, nicht vier Wochen. Dieser Wert lässt sich als Bruch 13/3 schreiben und ist der Umrechnungsfaktor zwischen Wochen- und Monatsgrößen, den dieser Rechner durchgängig verwendet.
Monatsgehalt → Stundenlohn: Stundenlohn = Monatsgehalt × 3 ÷ (13 × Wochenstunden). Stundenlohn → Monatsgehalt, die Umkehrung derselben Formel: Monatsgehalt = Stundenlohn × 13 × Wochenstunden ÷ 3. Beide Richtungen verwenden denselben Faktor 13/3 und dieselbe Wochenarbeitszeit.
Rechnerisch praktisch ist die Zwischengröße Monatsstunden = Wochenstunden × 13 ÷ 3: 40 Wochenstunden ergeben 173,33 Monatsstunden, 30 Wochenstunden 130,00 und 20 Wochenstunden 86,67. Der häufigste Fehler ist, stattdessen mit vier Wochen zu rechnen, also bei einer 40-Stunden-Woche mit 160 statt 173,33 Monatsstunden. Das unterschlägt rund 13,33 von 173,33 Stunden und überschätzt den Stundenlohn dadurch um etwa 8 %.
Der Faktor 13/3 ist nicht als allgemeine gesetzliche Umrechnungsregel kodifiziert, wird aber vom Gesetzgeber selbst in genau dieser Form verwendet: § 8 Abs. 1a SGB IV berechnet die Geringfügigkeitsgrenze als „Mindestlohn × 130 ÷ 3“, also als Monatsentgelt einer 10-Stunden-Woche; das entspricht Wochenstunden × 13/3 Monatsstunden. Der 13-Wochen-Bezug findet sich außerdem im Referenzzeitraum für das Urlaubsentgelt, § 11 Abs. 1 BUrlG. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können eine abweichende feste Monatsstundenzahl festlegen (etwa 173 Stunden oder 21,75 Arbeitstage); dann gilt dieser vereinbarte Wert, nicht der Faktor 13/3.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde (§ 1 MiLoG i. V. m. der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, BMAS). Der Rechner vergleicht Ihren Stundenlohn automatisch mit diesem (jährlich angepassten) Wert und weist eine Unterschreitung aus.
Auf einen Monat umgerechnet bedeutet der Mindestlohn:
Die Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich gesetzlich aus Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV), aktuell 603,00 € im Monat. Liegt das berechnete Monatsgehalt darunter oder genau darauf, weist der Rechner einen Minijob-Hinweis aus.
§ 3 ArbZG erlaubt eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden, verlängerbar auf zehn Stunden, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei sechs Werktagen je Woche ergeben sich daraus im Durchschnitt 48 Stunden je Woche: diese 48-Stunden-Angabe ist aus dem Gesetz abgeleitet und steht dort nicht wörtlich; das Gesetz selbst nennt nur die tägliche Stundenzahl. Oberhalb von 48 Wochenstunden zeigt der Rechner einen entsprechenden Hinweis.
Jeder Zwischenschritt wird kaufmännisch auf den Cent gerundet (ab 0,5 Cent aufwärts). Weil sowohl der Stundenlohn als auch das Monatsgehalt auf den Cent gerundet werden, kann der Rückweg von einem gerundeten Stundenlohn zurück zum Monatsgehalt um wenige Cent vom ursprünglich eingegebenen Betrag abweichen. Der Rechner „repariert“ diese Differenz bewusst nicht, sondern zeigt und erklärt sie: siehe das erste Rechenbeispiel und die Vergleichstabelle im Ergebnis-Panel.
Ausgangslage: 3.000,00 € brutto im Monat bei 40 Wochenstunden.
Probe (Rückweg): 17,31 € × 13 × 40 ÷ 3 = 3.000,40 €, die Differenz zu den eingegebenen 3.000,00 € ist die Cent-Rundung des Stundenlohns. Diese Probe rechnet bewusst mit den exakten Monatsstunden (173,3̅, nicht der gerundeten Anzeige 173,33); mit den auf 173,33 gerundeten Monatsstunden ergäbe die Probe stattdessen 3.000,34 €: ein weiterer, kleinerer Unterschied allein durch die zweifache Rundung. Für die tatsächliche Anzeige im Rechner ist ausschließlich der erste Wert maßgeblich.
Der Gesetzgeber selbst rechnet mit diesem Modellfall: 13,90 € je Stunde bei 10 Wochenstunden ergeben 602,33 € im Monat, genau der Betrag, aus dem § 8 Abs. 1a SGB IV die Geringfügigkeitsgrenze ableitet: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro, aktuell 603,00 €. Beispiel im Rechner öffnen.
2.000,00 € brutto bei 20 Wochenstunden ergeben 86,67 Monatsstunden und damit 23,08 € je Stunde. Beispiel im Rechner öffnen.
Für die Wochenarbeitszeit hilft ergänzend der Urlaubsanspruch-Rechner, für die Anzahl der Arbeitstage im Jahr der Arbeitstage-Rechner und für die Kündigungsfrist der Kündigungsfrist-Rechner. Für allgemeine Prozentrechnungen, etwa eine Gehaltserhöhung in Prozent, eignet sich der Prozentrechner.
Sie teilen das Monatsgehalt nicht einfach durch die üblichen vier Wochen, sondern rechnen zuerst die Wochenarbeitszeit in durchschnittliche Monatsstunden um: Wochenstunden × 13 ÷ 3. Anschließend teilen Sie das Monatsgehalt durch diese Monatsstunden, formal Stundenlohn = Monatsgehalt × 3 ÷ (13 × Wochenstunden). Bei 3.000 € brutto und 40 Wochenstunden ergibt das 17,31 € brutto je Stunde. Der Rechner oben führt diese beiden Schritte automatisch aus.
Ein Jahr hat 52 Wochen und 12 Monate, also durchschnittlich 52 ÷ 12 = 4,33 Wochen je Monat, das ist der Faktor 13/3. Wer stattdessen mit vier Wochen (160 Stunden bei einer 40-Stunden-Woche) rechnet, unterschlägt rund 8 % der tatsächlichen Monatsstunden und überschätzt den Stundenlohn entsprechend. Der Gesetzgeber selbst nutzt denselben Faktor in § 8 Abs. 1a SGB IV und den 13-Wochen-Zeitraum in § 11 Abs. 1 BUrlG.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto je Zeitstunde (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung zu § 1 MiLoG); ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €. Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht der Mindestlohn 2026 einem Monatsgehalt von rund 2.409,33 € brutto, bei einer 10-Stunden-Woche rund 602,33 € brutto. Der Rechner oben übernimmt den jeweils aktuellen Betrag automatisch aus der amtlichen Verordnung.
Die Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich gesetzlich aus Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV), 2026 sind das 603 € im Monat, also ungefähr eine 10-Stunden-Woche zum Mindestlohn. Maßgeblich ist dabei das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, nicht ein einzelner Monat; ob eine Stelle wirklich als Minijob gilt, hängt außerdem von der Jahresbetrachtung nach § 8 SGB IV ab, die dieser Rechner nicht vollständig abbildet.
Nein. Der Rechner geht ausschließlich vom laufenden Bruttomonatsgehalt aus; Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt, Boni, Prämien sowie bezahlte Überstunden und Zuschläge (§ 3b EStG) fließen nicht ein. Wer diese Zahlungen einrechnen möchte, muss sie vor der Eingabe selbst auf den Monat oder das Jahr umlegen, der ausgewiesene Jahreswert ist definitionsgemäß das Zwölffache des Monatsgehalts.
Alle Werte im Rechner sind Bruttobeträge. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge sind darin nicht abgezogen; der tatsächliche Nettostundenlohn liegt darunter und hängt zusätzlich von Steuerklasse, Familienstand und weiteren persönlichen Merkmalen ab, die dieser Rechner nicht erfasst.
Stand: · zuletzt geprüft:
Stundenlohn-Rechner 2026: Gehalt in Stundenlohn umrechnen · https://easytools4me.de/stundenlohn-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.