Brutto-Netto-Rechner 2026: Nettogehalt und Abzüge berechnen
Nettogehalt 2026 mit Lohnsteuer und gesetzlichen Sozialabgaben berechnen.
Einkommensteuer nach § 32a EStG berechnen, mit Grund- und Splittingtarif.
Einkommensteuer31.769,00 €
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 102.154,00 € (Einzelveranlagung) beträgt die Einkommensteuer nach § 32a EStG 31.769,00 €. Zusätzlich fällt ein Solidaritätszuschlag von 1.358,86 € an. Insgesamt verbleiben 69.026,14 € von 102.154,00 €. Der Durchschnittssteuersatz liegt bei 31,10 %, der Grenzsteuersatz bei 42,00 %.
Was dieser Rechner nicht berücksichtigt
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 102.154,00 € |
| Einkommensteuer | 31.769,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 1.358,86 € |
| Steuerlast gesamt | 33.127,86 € |
| Verfügbares Einkommen | 69.026,14 € |
Dieser Rechner beginnt nicht beim Bruttolohn, sondern beim zu versteuernden Einkommen, kurz zvE. Das ist der Betrag, der übrig bleibt, nachdem von den Einkünften Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge abgezogen wurden. Im Steuerbescheid steht er als eigene Zeile, und nur auf ihn wendet § 32a EStG den Tarif an. Wer stattdessen vom Monatsgehalt ausgeht, ist beim Lohnsteuerabzug und damit beim Brutto-Netto-Rechner richtig: Dort führt der amtliche Programmablaufplan eigene Pauschalen und Vorsorgeaufwendungen mit, die dieser Rechner bewusst nicht nachbildet, weil sie im Veranlagungsverfahren durch die tatsächlichen Beträge der Steuererklärung ersetzt werden.
Der Einkommensteuertarif ist keine einzelne Prozentzahl, sondern eine über vier Zonen definierte Formel. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348,00 € bleibt das zvE steuerfrei (Nullzone). Darüber beginnt die erste Progressionszone, die bis 17.799,00 € reicht und in der der Steuersatz auf den nächsten Euro vom Eingangssteuersatz 14 % an steigt. In der zweiten Progressionszone steigt er weiter, bis ab 69.879,00 € zvE der lineare Spitzensteuersatz von 42 % gilt und ab 277.826,00 € die sogenannte Reichensteuer von 45 %.
Zwei Rundungsregeln sind dabei gesetzlich vorgeschrieben und keine Vereinfachung dieses Rechners: Nach § 32a Abs. 1 Satz 5 EStG geht das zvE auf den vollen Euro abgerundet in die Formel ein, und nach Satz 6 wird auch der herauskommende Steuerbetrag auf den vollen Euro abgerundet, nicht kaufmännisch gerundet. Das hat einen sichtbaren Nebeneffekt am unteren Rand: Bei einem zvE von 12.355 € liegt das Einkommen zwar nominell über dem Grundfreibetrag, die Steuer beträgt nach der Abrundung aber immer noch 0,00 €. Erst ein Euro mehr ergibt den ersten besteuerten Euro.
Bei Einzelveranlagung läuft das zvE unverändert durch die Zonenformel. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern gilt stattdessen § 32a Abs. 5 EStG: Die Steuer wird auf die Hälfte des gemeinsamen zvE berechnet und anschließend verdoppelt. Weil der Tarif progressiv ist, fällt das Ergebnis nie höher aus als beim Grundtarif. Bei einem gemeinsamen zvE von 40.000 € stehen 7.209,00 € Einkommensteuer im Grundtarif den 3.140,00 € im Splittingtarif gegenüber. Die Halbierung geschieht dabei vor der Abrundung auf volle Euro, was bei einem ungeraden zvE einen Unterschied macht.
Die beiden Sätze beantworten verschiedene Fragen. Der Durchschnittssteuersatz ist die Einkommensteuer geteilt durch das zvE und beschreibt die Belastung des gesamten Einkommens; der Solidaritätszuschlag steckt bewusst nicht darin, damit die Zahl den reinen Tarif abbildet. Der Grenzsteuersatz ist die Belastung des nächsten verdienten Euro. Bei einem zvE von 102.154 € liegen beide weit auseinander: 31,10 % Durchschnitt gegenüber 42,00 % Grenzsteuersatz. Für die Frage, was von einer Gehaltserhöhung oder einem Nebenverdienst übrig bleibt, zählt der Grenzsteuersatz; für die Frage, welcher Anteil des Einkommens insgesamt an das Finanzamt geht, der Durchschnittssteuersatz.
Der Solidaritätszuschlag knüpft nicht am Einkommen an, sondern an der Einkommensteuer. Bis zur Freigrenze des § 3 Abs. 3 Satz 1 SolzG 1995 fällt er gar nicht an: bis 20.350,00 € Einkommensteuer bei Einzelveranlagung und bis 40.700 € bei Zusammenveranlagung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SolzG 1995). Beides sind eigenständige Beträge des Gesetzes, auch wenn der zweite zufällig das Doppelte des ersten ist.
Oberhalb der Freigrenze greift zunächst die Milderungszone des § 4 Satz 2 SolzG 1995: Der Zuschlag beträgt dort 11,9 % des Betrags, um den die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt, und bleibt damit unter dem vollen Satz von 5,5 % der Einkommensteuer. Maßgeblich ist immer der niedrigere der beiden Werte. Bruchteile eines Cents bleiben nach § 4 Satz 3 SolzG 1995 außer Ansatz, werden also abgeschnitten und nicht kaufmännisch gerundet. Wo die Milderungszone endet, nennt das Gesetz nicht; setzt man beide Sätze gleich, liegt der Übergang zum vollen Satz bei rund 37.838 € Einkommensteuer im Grundtarif und rund 75.677 € bei Zusammenveranlagung. Diese beiden Zahlen sind an dieser Stelle selbst hergeleitet, keine amtlich veröffentlichten Werte.
Ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 € liegt in der zweiten Progressionszone. Bei Einzelveranlagung ergibt die Zonenformel des § 32a Abs. 1 EStG 7.209,00 € Einkommensteuer. Bei Zusammenveranlagung wird zunächst die Hälfte betrachtet: Auf 20.000 € entfallen im Grundtarif 1.570,00 €, und dieser Betrag wird nach § 32a Abs. 5 EStG verdoppelt, macht 3.140,00 €. Derselbe zvE-Betrag, nur die Veranlagungsart unterscheidet sich; die Ersparnis beträgt 4.069,00 €. Solidaritätszuschlag fällt in beiden Fällen nicht an, weil die Einkommensteuer die Freigrenze nicht erreicht. Beispiel mit Einzelveranlagung öffnen, Beispiel mit Zusammenveranlagung öffnen.
Bei einem zvE von 102.154 € und Einzelveranlagung liegt das Einkommen in der dritten Tarifzone, in der jeder weitere Euro mit 42 % belastet wird. Die Einkommensteuer beträgt 31.769,00 € und übersteigt damit die Freigrenze von 20.350,00 €. Der volle Satz von 5,5 % greift hier aber noch nicht: Weil die Milderungszone mit 11,9 % des übersteigenden Betrags den niedrigeren Wert liefert, beträgt der Solidaritätszuschlag 1.358,86 €. Zusammen ergibt das eine Steuerlast von 33.127,86 €, es verbleiben 69.026,14 €. Beispiel im Rechner öffnen.
Das zu versteuernde Einkommen ist die Größe, auf die der Tarif des § 32a EStG angewendet wird: die Summe der Einkünfte, vermindert um Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge. Es steht im Steuerbescheid als eigene Zeile und ist deutlich niedriger als der Bruttolohn. Dieser Rechner setzt das zvE als bekannt voraus; wer vom Monatsbrutto ausgeht, findet den Weg dorthin im Brutto-Netto-Rechner oder in der Steuererklärung.
Der Grundtarif wendet die Zonenformel des § 32a Abs. 1 EStG direkt auf das zvE an. Beim Splittingtarif für zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner wird nach § 32a Abs. 5 EStG die Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zvE berechnet und anschließend verdoppelt. Weil der Tarif progressiv ist, liegt das Ergebnis nie über dem Grundtarif und bei unterschiedlich hohen Einkommen der Partner deutlich darunter.
Der Durchschnittssteuersatz ist die Einkommensteuer geteilt durch das zvE, also die tatsächliche Belastung des gesamten Einkommens. Der Grenzsteuersatz ist die Belastung des nächsten verdienten Euro und damit immer höher, solange der Tarif steigt. Für eine Gehaltserhöhung oder einen Nebenverdienst ist der Grenzsteuersatz die entscheidende Größe, für die Frage nach der Gesamtbelastung der Durchschnittssteuersatz.
Der Solidaritätszuschlag setzt nicht am Einkommen an, sondern an der Einkommensteuer: Er fällt erst an, wenn diese die Freigrenze des § 3 Abs. 3 Satz 1 SolzG 1995 übersteigt (20.350 € bei Einzelveranlagung, 40.700 € bei Zusammenveranlagung). Direkt oberhalb der Freigrenze greift die Milderungszone des § 4 Satz 2 SolzG 1995 mit 11,9 % des übersteigenden Betrags, erst darüber die vollen 5,5 % der Einkommensteuer.
Nein. Die Kirchensteuer hat zwar dieselbe Bemessungsgrundlage wie der Solidaritätszuschlag, ihr Hebesatz ist aber Landesrecht und beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in den übrigen Ländern. Dafür gibt es den eigenen Kirchensteuerrechner, in den Sie die hier berechnete Einkommensteuer direkt als Bemessungsgrundlage eintragen können.
Der Eingangssteuersatz beträgt 14 % und gilt für den ersten Euro oberhalb des Grundfreibetrags. Der Spitzensteuersatz von 42 % beginnt in der dritten Tarifzone, die sogenannte Reichensteuer von 45 % in der vierten (§ 32a Abs. 1 EStG). Beide Sätze sind Grenzsteuersätze: Sie belasten nur den Teil des Einkommens oberhalb der jeweiligen Zonengrenze, nie das gesamte zvE.
Stand: · zuletzt geprüft:
Einkommensteuerrechner 2026: ESt nach § 32a EStG berechnen · https://easytools4me.de/einkommensteuer-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.