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Einkommensteuerrechner 2026

Einkommensteuer nach § 32a EStG berechnen, mit Grund- und Splittingtarif.

€/Jahr

Der Betrag nach Abzug aller Freibeträge und Werbungskosten, zu finden im Steuerbescheid oder als Schätzung für die Steuererklärung.

Veranlagungsart

Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit Zusammenveranlagung gilt das Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 EStG.

Der Rechner geht vom zu versteuernden Einkommen aus, nicht vom Bruttolohn. Kirchensteuer und Kapitalerträge sind nicht enthalten.

Einkommensteuer3.140,00 €

Solidaritätszuschlag
0,00 €
Steuerlast gesamt
3.140,00 €
Verfügbares Einkommen
36.860,00 €
Durchschnittssteuersatz
7,85 %
Grenzsteuersatz
24,73 %

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000,00 € (Zusammenveranlagung) beträgt die Einkommensteuer nach § 32a EStG 3.140,00 €. Solidaritätszuschlag fällt nicht an, da die Einkommensteuer die Freigrenze nicht übersteigt. Der Durchschnittssteuersatz liegt bei 7,85 %, der Grenzsteuersatz bei 24,73 %.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Kirchensteuer
  • Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
  • Kein Weg vom Bruttolohn zum zu versteuernden Einkommen
  • Kinderfreibeträge in der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags
  • Verlustverrechnung, außerordentliche Einkünfte und Progressionsvorbehalt
  • Keine Steuerberatung
Steuerlast im Überblick
Position Betrag
Zu versteuerndes Einkommen 40.000,00 €
Einkommensteuer 3.140,00 €
Solidaritätszuschlag 0,00 €
Steuerlast gesamt 3.140,00 €
Verfügbares Einkommen 36.860,00 €
Rechenweg ansehen

So wird gerechnet

Das zu versteuernde Einkommen ist der Ausgangspunkt

Dieser Rechner beginnt nicht beim Bruttolohn, sondern beim zu versteuernden Einkommen, kurz zvE. Das ist der Betrag, der übrig bleibt, nachdem von den Einkünften Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge abgezogen wurden. Im Steuerbescheid steht er als eigene Zeile, und nur auf ihn wendet § 32a EStG den Tarif an. Wer stattdessen vom Monatsgehalt ausgeht, ist beim Lohnsteuerabzug und damit beim Brutto-Netto-Rechner richtig: Dort führt der amtliche Programmablaufplan eigene Pauschalen und Vorsorgeaufwendungen mit, die dieser Rechner bewusst nicht nachbildet, weil sie im Veranlagungsverfahren durch die tatsächlichen Beträge der Steuererklärung ersetzt werden.

Die vier Tarifzonen des § 32a EStG

Der Einkommensteuertarif ist keine einzelne Prozentzahl, sondern eine über vier Zonen definierte Formel. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348,00 € bleibt das zvE steuerfrei (Nullzone). Darüber beginnt die erste Progressionszone, die bis 17.799,00 € reicht und in der der Steuersatz auf den nächsten Euro vom Eingangssteuersatz 14 % an steigt. In der zweiten Progressionszone steigt er weiter, bis ab 69.879,00 € zvE der lineare Spitzensteuersatz von 42 % gilt und ab 277.826,00 € die sogenannte Reichensteuer von 45 %.

Zwei Rundungsregeln sind dabei gesetzlich vorgeschrieben und keine Vereinfachung dieses Rechners: Nach § 32a Abs. 1 Satz 5 EStG geht das zvE auf den vollen Euro abgerundet in die Formel ein, und nach Satz 6 wird auch der herauskommende Steuerbetrag auf den vollen Euro abgerundet, nicht kaufmännisch gerundet. Das hat einen sichtbaren Nebeneffekt am unteren Rand: Bei einem zvE von 12.355 € liegt das Einkommen zwar nominell über dem Grundfreibetrag, die Steuer beträgt nach der Abrundung aber immer noch 0,00 €. Erst ein Euro mehr ergibt den ersten besteuerten Euro.

Grundtarif und Splittingtarif

Bei Einzelveranlagung läuft das zvE unverändert durch die Zonenformel. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern gilt stattdessen § 32a Abs. 5 EStG: Die Steuer wird auf die Hälfte des gemeinsamen zvE berechnet und anschließend verdoppelt. Weil der Tarif progressiv ist, fällt das Ergebnis nie höher aus als beim Grundtarif. Bei einem gemeinsamen zvE von 40.000 € stehen 7.209,00 € Einkommensteuer im Grundtarif den 3.140,00 € im Splittingtarif gegenüber. Die Halbierung geschieht dabei vor der Abrundung auf volle Euro, was bei einem ungeraden zvE einen Unterschied macht.

Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz

Die beiden Sätze beantworten verschiedene Fragen. Der Durchschnittssteuersatz ist die Einkommensteuer geteilt durch das zvE und beschreibt die Belastung des gesamten Einkommens; der Solidaritätszuschlag steckt bewusst nicht darin, damit die Zahl den reinen Tarif abbildet. Der Grenzsteuersatz ist die Belastung des nächsten verdienten Euro. Bei einem zvE von 102.154 € liegen beide weit auseinander: 31,10 % Durchschnitt gegenüber 42,00 % Grenzsteuersatz. Für die Frage, was von einer Gehaltserhöhung oder einem Nebenverdienst übrig bleibt, zählt der Grenzsteuersatz; für die Frage, welcher Anteil des Einkommens insgesamt an das Finanzamt geht, der Durchschnittssteuersatz.

Der Solidaritätszuschlag: Freigrenze, Milderungszone, voller Satz

Der Solidaritätszuschlag knüpft nicht am Einkommen an, sondern an der Einkommensteuer. Bis zur Freigrenze des § 3 Abs. 3 Satz 1 SolzG 1995 fällt er gar nicht an: bis 20.350,00 € Einkommensteuer bei Einzelveranlagung und bis 40.700 € bei Zusammenveranlagung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SolzG 1995). Beides sind eigenständige Beträge des Gesetzes, auch wenn der zweite zufällig das Doppelte des ersten ist.

Oberhalb der Freigrenze greift zunächst die Milderungszone des § 4 Satz 2 SolzG 1995: Der Zuschlag beträgt dort 11,9 % des Betrags, um den die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt, und bleibt damit unter dem vollen Satz von 5,5 % der Einkommensteuer. Maßgeblich ist immer der niedrigere der beiden Werte. Bruchteile eines Cents bleiben nach § 4 Satz 3 SolzG 1995 außer Ansatz, werden also abgeschnitten und nicht kaufmännisch gerundet. Wo die Milderungszone endet, nennt das Gesetz nicht; setzt man beide Sätze gleich, liegt der Übergang zum vollen Satz bei rund 37.838 € Einkommensteuer im Grundtarif und rund 75.677 € bei Zusammenveranlagung. Diese beiden Zahlen sind an dieser Stelle selbst hergeleitet, keine amtlich veröffentlichten Werte.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

  • Kirchensteuer: nicht enthalten. Die Bemessungsgrundlage wäre dieselbe Einkommensteuer, der Hebesatz ist mit 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in den übrigen Ländern aber Landesrecht; dafür gibt es den Kirchensteuerrechner.
  • Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge: Kapitalerträge unterliegen nach § 32d EStG einem festen Satz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, nicht dem hier berechneten progressiven Tarif. Ausnahme ist die Günstigerprüfung.
  • Kein Weg vom Bruttolohn zum zvE: dieser Rechner setzt das zvE als bekannt voraus. Die Herleitung aus dem Gehalt über Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen leistet der Lohnsteuerabzug im Brutto-Netto-Rechner beziehungsweise die Steuererklärung.
  • Kinderfreibeträge in der Soli-Bemessungsgrundlage: § 3 Abs. 2 SolzG 1995 mindert die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags um Kinderfreibeträge, auch wenn diese beim tatsächlichen Steuerabzug wegen der günstigeren Kindergeldzahlung nicht immer greifen. Dieser Rechner hat kein Eingabefeld für Kinder und wendet die Minderung nicht an; für Personen mit Kindern kann der ausgewiesene Zuschlag deshalb etwas zu hoch sein.
  • Keine Verlustverrechnung, kein Progressionsvorbehalt: außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG wie eine Abfindung, Verlustvorträge und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld sind nicht abgebildet.
  • Keine Steuerberatung: das Ergebnis ist eine Modellrechnung auf Basis des angegebenen zvE, kein Steuerbescheid und kein Ersatz für eine Steuererklärung oder eine steuerliche Beratung.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: Grundtarif und Splittingtarif bei gleichem zvE

Ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 € liegt in der zweiten Progressionszone. Bei Einzelveranlagung ergibt die Zonenformel des § 32a Abs. 1 EStG 7.209,00 € Einkommensteuer. Bei Zusammenveranlagung wird zunächst die Hälfte betrachtet: Auf 20.000 € entfallen im Grundtarif 1.570,00 €, und dieser Betrag wird nach § 32a Abs. 5 EStG verdoppelt, macht 3.140,00 €. Derselbe zvE-Betrag, nur die Veranlagungsart unterscheidet sich; die Ersparnis beträgt 4.069,00 €. Solidaritätszuschlag fällt in beiden Fällen nicht an, weil die Einkommensteuer die Freigrenze nicht erreicht. Beispiel mit Einzelveranlagung öffnen, Beispiel mit Zusammenveranlagung öffnen.

Beispiel 2: Solidaritätszuschlag in der Milderungszone

Bei einem zvE von 102.154 € und Einzelveranlagung liegt das Einkommen in der dritten Tarifzone, in der jeder weitere Euro mit 42 % belastet wird. Die Einkommensteuer beträgt 31.769,00 € und übersteigt damit die Freigrenze von 20.350,00 €. Der volle Satz von 5,5 % greift hier aber noch nicht: Weil die Milderungszone mit 11,9 % des übersteigenden Betrags den niedrigeren Wert liefert, beträgt der Solidaritätszuschlag 1.358,86 €. Zusammen ergibt das eine Steuerlast von 33.127,86 €, es verbleiben 69.026,14 €. Beispiel im Rechner öffnen.

Häufige Fragen

Was ist das zu versteuernde Einkommen (zvE)?

Das zu versteuernde Einkommen ist die Größe, auf die der Tarif des § 32a EStG angewendet wird: die Summe der Einkünfte, vermindert um Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge. Es steht im Steuerbescheid als eigene Zeile und ist deutlich niedriger als der Bruttolohn. Dieser Rechner setzt das zvE als bekannt voraus; wer vom Monatsbrutto ausgeht, findet den Weg dorthin im Brutto-Netto-Rechner oder in der Steuererklärung.

Wie unterscheiden sich Grundtarif und Splittingtarif?

Der Grundtarif wendet die Zonenformel des § 32a Abs. 1 EStG direkt auf das zvE an. Beim Splittingtarif für zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner wird nach § 32a Abs. 5 EStG die Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zvE berechnet und anschließend verdoppelt. Weil der Tarif progressiv ist, liegt das Ergebnis nie über dem Grundtarif und bei unterschiedlich hohen Einkommen der Partner deutlich darunter.

Was ist der Unterschied zwischen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz?

Der Durchschnittssteuersatz ist die Einkommensteuer geteilt durch das zvE, also die tatsächliche Belastung des gesamten Einkommens. Der Grenzsteuersatz ist die Belastung des nächsten verdienten Euro und damit immer höher, solange der Tarif steigt. Für eine Gehaltserhöhung oder einen Nebenverdienst ist der Grenzsteuersatz die entscheidende Größe, für die Frage nach der Gesamtbelastung der Durchschnittssteuersatz.

Ab welchem Einkommen fällt der Solidaritätszuschlag an?

Der Solidaritätszuschlag setzt nicht am Einkommen an, sondern an der Einkommensteuer: Er fällt erst an, wenn diese die Freigrenze des § 3 Abs. 3 Satz 1 SolzG 1995 übersteigt (20.350 € bei Einzelveranlagung, 40.700 € bei Zusammenveranlagung). Direkt oberhalb der Freigrenze greift die Milderungszone des § 4 Satz 2 SolzG 1995 mit 11,9 % des übersteigenden Betrags, erst darüber die vollen 5,5 % der Einkommensteuer.

Berechnet dieser Rechner auch die Kirchensteuer?

Nein. Die Kirchensteuer hat zwar dieselbe Bemessungsgrundlage wie der Solidaritätszuschlag, ihr Hebesatz ist aber Landesrecht und beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in den übrigen Ländern. Dafür gibt es den eigenen Kirchensteuerrechner, in den Sie die hier berechnete Einkommensteuer direkt als Bemessungsgrundlage eintragen können.

Wie hoch sind der Eingangssteuersatz und der Spitzensteuersatz 2026?

Der Eingangssteuersatz beträgt 14 % und gilt für den ersten Euro oberhalb des Grundfreibetrags. Der Spitzensteuersatz von 42 % beginnt in der dritten Tarifzone, die sogenannte Reichensteuer von 45 % in der vierten (§ 32a Abs. 1 EStG). Beide Sätze sind Grenzsteuersätze: Sie belasten nur den Teil des Einkommens oberhalb der jeweiligen Zonengrenze, nie das gesamte zvE.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

  • § 32a EStG gesetze-im-internet.deEinkommensteuertarif, Rundungsregeln und Splittingverfahren
  • § 3 SolzG 1995Bemessungsgrundlage und Freigrenzen des Solidaritätszuschlags
  • § 4 SolzG 1995Zuschlagsatz, Milderungszone und Cent-Abschneidung
  • BMFFinaler Programmablaufplan 2026, Anlage 1
  • BMF-Steuerrechneramtliche externe Schnittstelle 2026

Stand: · zuletzt geprüft:

Einkommensteuerrechner 2026: ESt nach § 32a EStG berechnen · https://easytools4me.de/einkommensteuer-rechner/

Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

Berechnet mit easytools4me.de. Ohne Gewähr.