Elterngeldrechner 2025: Basiselterngeld & Plus
Basiselterngeld und ElterngeldPlus pro Monat inklusive Boni berechnen.
Kindergeld je Kind, Monats- und Jahresbetrag und Anspruchsende berechnen.
Kindergeld pro Monat518,00 €
| Kind | Geburtsdatum | Ausbildung | Anspruch bis | Restmonate | Verbleibender Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
| Kind 1 | 20.01.2019 | nein | 31.01.2037 | 126 | 32.634,00 € |
| Kind 2 | 05.06.2021 | nein | 30.06.2039 | 155 | 40.145,00 € |
Für 2 Kinder erhalten Sie 518,00 € Kindergeld pro Monat, also 6.216,00 € im Jahr. Bis zum jeweiligen Anspruchsende stehen Ihnen insgesamt noch 72.779,00 € zu (Stand 28.08.2026, einschließlich des laufenden Monats).
Der Rechner bildet den Kindergeldanspruch nach den §§ 62 bis 70 EStG ab: Er multipliziert den gesetzlichen Monatsbetrag mit der Zahl der Kinder, für die am heutigen Tag ein Anspruch besteht, rechnet den Jahresbetrag hoch und bestimmt für jedes Kind mit Geburtsdatum das Anspruchsende samt verbleibender Monate.
Das Kindergeld beträgt aktuell monatlich 259,00 € für jedes Kind (§ 66 Abs. 1 EStG, geltende Fassung ab 01.01.2026). Eine Staffelung nach der Ordnungszahl gibt es seit 2023 nicht mehr: Das dritte Kind bringt genauso viel wie das erste. Im Jahr 2025 waren es 255 Euro je Kind und Monat. Der Rechner nimmt den Betrag nicht aus diesem Text, sondern aus der Parameterverwaltung; das Datum der letzten Prüfung steht unter „Quellen und Rechtsstand“.
Kindergeld wird für volle Kalendermonate gezahlt: ab dem Monat, in dem das Kind lebend geboren wurde (§ 32 Abs. 3 EStG), bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG). Ein einzelner Tag im Monat genügt also für den vollen Monatsbetrag.
Ohne weitere Voraussetzungen an das Kind läuft der Anspruch bis zur Vollendung des 0. Lebensjahres (§ 32 Abs. 3 EStG). Danach wird ein Kind nur weiter berücksichtigt, wenn ein Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG vorliegt: etwa bei Arbeitsuchendmeldung (Nr. 1) oder bis zur Vollendung des 0. Lebensjahres bei Berufsausbildung, Studium, einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, fehlendem Ausbildungsplatz oder einem Freiwilligendienst (Nr. 2). Das Kennzeichen „in Ausbildung/Studium“ im Rechner setzt diese Altersgrenze.
Hat das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, ist eine Erwerbstätigkeit schädlich, sobald sie regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Unschädlich bleiben ein Ausbildungsdienstverhältnis und eine geringfügige Beschäftigung. Vor dem Abschluss der ersten Ausbildung spielt die Erwerbstätigkeit keine Rolle.
Für ein Kind, das sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann, gilt keine Altersgrenze, sofern die Behinderung vor Vollendung des maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Das Lebensjahr endet mit Ablauf des Tages, der dem Geburtstag vorangeht (§ 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 BGB), der Geburtstag selbst wird mitgerechnet. Wer am 1. März 2008 geboren ist, vollendet das 0. Lebensjahr also am 28. Februar 2026; zusammen mit dem Monatsprinzip endet der Anspruch damit bereits mit dem Februar und nicht erst mit dem März. Fällt der Geburtstag auf den 29. Februar, liegt die Vollendung in einem Nicht-Schaltjahr auf dem 28. Februar (§ 188 Abs. 3 BGB).
Kindergeld wird grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bei der zuständigen Familienkasse beantragt; die Familienkasse kann darauf verzichten, wenn der Antrag schriftlich gestellt und eigenhändig unterschrieben wird (§ 67 Satz 1 EStG). Ausgezahlt wird rückwirkend höchstens für 0 Monate vor dem Monat des Antragseingangs (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG); der Anspruch selbst bleibt davon unberührt (§ 70 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Familien mit kleinem Einkommen können zusätzlich Kinderzuschlag erhalten, bis zu 297,00 € je Kind und Monat (§ 6a Abs. 2 BKGG; Betrag bestätigt durch die Bundesagentur für Arbeit und das Familienportal des Bundes). Voraussetzung ist unter anderem ein Mindestbruttoeinkommen von 900 Euro für Paare und 600 Euro für Alleinerziehende (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Der Höchstbetrag steht nicht als Zahl im Gesetz: Er folgt aus dem sächlichen Existenzminimum eines Kindes ohne Bildung und Teilhabe abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind, zuzüglich des Sofortzuschlags von 25 Euro, und ändert sich jeweils zum 1. Januar. Der Kinderzuschlag muss gesondert beantragt werden und ist kein Bestandteil des Kindergeldes.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob das gezahlte Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist (§ 31, § 32 Abs. 6 EStG). Dieser Rechner bildet ausschließlich das Kindergeld ab, nicht die Günstigerprüfung.
Eine Familie hat zwei Kinder, geboren am 20.01.2019 und am 05.06.2021. Beide sind noch nicht in Ausbildung. Gerechnet zum Stand 01.08.2026 ergibt sich:
Beispiel im Rechner öffnen. Stichtagsfest sind dabei der Monatsbetrag (518,00 €), der Jahresbetrag (6.216,00 €) und die beiden Anspruchsenden (31.01.2037 und 30.06.2039), sie kommen bei jedem Klick gleich heraus. Vom Aufrufdatum abhängig sind dagegen die Restmonate und der verbleibende Gesamtanspruch: Sie sind hier zum 01.08.2026 gerechnet und werden mit jedem weiteren Monat kleiner.
Die Familienkasse zahlt das Kindergeld innerhalb eines Monats nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer aus: Endziffer 0 zuerst, Endziffer 9 zuletzt. Einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Zahltag gibt es nicht. An Wochenenden und Feiertagen kann sich der Geldeingang verschieben.
| Monat | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Januar | 8 | 8 | 9 | 13 | 14 | 15 | 16 | 19 | 22 | 23 |
| Februar | 4 | 6 | 10 | 12 | 13 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 |
| März | 4 | 5 | 6 | 9 | 10 | 11 | 12 | 16 | 17 | 20 |
| April | 8 | 9 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 20 | 21 | 23 |
| Mai | 6 | 7 | 8 | 12 | 13 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 |
| Juni | 3 | 8 | 9 | 10 | 12 | 15 | 16 | 17 | 18 | 22 |
| Juli | 3 | 6 | 7 | 9 | 10 | 13 | 14 | 17 | 20 | 21 |
| August | 5 | 6 | 7 | 10 | 12 | 14 | 17 | 18 | 19 | 21 |
| September | 3 | 7 | 8 | 10 | 11 | 15 | 16 | 17 | 18 | 21 |
| Oktober | 5 | 6 | 8 | 9 | 12 | 13 | 15 | 16 | 19 | 20 |
| November | 4 | 5 | 6 | 10 | 11 | 12 | 13 | 16 | 17 | 20 |
| Dezember | 3 | 4 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 14 | 15 | 16 |
Stand der Tabelle: 31.07.2026, abgeglichen mit der Übersicht der Bundesagentur für Arbeit, die die Termine jahresweise neu veröffentlicht.
Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit am Wohnort; für Angehörige des öffentlichen Dienstes kann eine eigene Familienkasse des Dienstherrn zuständig sein. Der Antrag wird grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gestellt (§ 67 Satz 1 EStG); die Familienkasse kann einen schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Antrag zulassen.
Mit der Bewilligung erhalten Sie eine Kindergeldnummer. Ihre letzte Ziffer bestimmt den Zahltag im Monat (siehe Tabelle oben). Die Nummer bleibt bestehen; Sie brauchen sie für jede Nachfrage und für Änderungsmitteilungen.
Rückwirkend ausgezahlt wird höchstens für 0 Monate vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Wer den Antrag später stellt, verliert den davor liegenden Auszahlungsanspruch, auch wenn die Voraussetzungen schon vorlagen. Steigt der gesetzliche Betrag, müssen Sie nichts neu beantragen: Die Familienkasse zahlt den neuen Betrag automatisch. Melden müssen Sie dagegen jede Änderung, die den Anspruch berührt: etwa das Ende einer Ausbildung, einen Umzug ins Ausland oder einen Wechsel des Haushalts, in dem das Kind lebt.
Mit dem Monat, in dem das Kind 18 wird, endet der Anspruch von selbst. Er läuft nur weiter, wenn Sie der Familienkasse einen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 EStG nachweisen: in der Praxis mit Ausbildungsvertrag, Schulbescheinigung, Immatrikulationsbescheinigung oder der Vereinbarung über den Freiwilligendienst. Die Familienkasse fragt diese Nachweise regelmäßig erneut ab.
Bricht das Kind die Ausbildung ab, endet der Anspruch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen; die Änderung ist der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird das Kind für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten weiter berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), die klassischen Wartesemester zählen also nur, solange sie in diesem Rahmen bleiben oder das Kind sich nachweislich um einen Ausbildungsplatz bemüht (Buchst. c). Ein Freiwilligendienst nach Buchst. d (Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Europäisches Solidaritätskorps) erhält den Anspruch ebenfalls bis zur Altersgrenze von 25 Jahren.
Ist das Kind arbeitsuchend gemeldet und erfüllt die gesetzliche Altersvoraussetzung, besteht der Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG fort. Dieser Fall lässt sich im Rechner nicht abbilden; das Kennzeichen „in Ausbildung/Studium“ setzt die aktuell hinterlegte Altersgrenze von 0 Jahren.
Der Rechner beantwortet die Frage nach Höhe und Dauer, nicht die Frage, ob Sie im Einzelfall anspruchsberechtigt sind. Diese Punkte bildet er bewusst nicht ab:
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für jedes Kind derselbe monatliche Betrag; § 66 Abs. 1 EStG nennt ihn ausdrücklich. Der Rechner oben weist ihn als „Kindergeld je Kind“ aus und übernimmt ihn aus der hinterlegten amtlichen Fassung, damit die Seite nach einer Gesetzesänderung nicht mit einem alten Wert weiterrechnet. Den Stand und das Datum der letzten Prüfung finden Sie unter „Quellen und Rechtsstand“.
Für zwei Kinder erhalten Sie den doppelten, für drei Kinder den dreifachen Betrag je Kind. Eine Staffelung nach der Ordnungszahl gibt es seit 2023 nicht mehr: Für das dritte Kind gibt es also keinen höheren Satz als für das erste oder zweite, denn § 66 Abs. 1 EStG bestimmt einen einheitlichen Betrag für jedes Kind. Der Rechner addiert die Beträge aller anspruchsberechtigten Kinder.
Die Dauer richtet sich nach Alter und Lebenssituation des Kindes. Nach der allgemeinen Altersgrenze kann der Anspruch insbesondere während Ausbildung, Studium, Übergangszeit oder Freiwilligendienst fortbestehen (§ 32 Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 2 EStG). Die aktuell geltenden Grenzen verwendet der Rechner aus der Parameterverwaltung.
Der Zahltag richtet sich nach der letzten Ziffer Ihrer Kindergeldnummer: Endziffer 0 erhält das Geld zu Beginn des Monats, Endziffer 9 am Ende. Die vollständige Tabelle aller zwölf Monate finden Sie oben im Abschnitt „Auszahlungstermine 2026“; maßgeblich ist die Übersicht der Familienkasse. An Wochenenden und Feiertagen kann sich der Geldeingang verschieben, einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Zahltag gibt es nicht.
Ja, der Anspruch selbst bleibt bestehen (§ 70 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die rückwirkende Auszahlung ist jedoch gesetzlich begrenzt; die aktuell geltende Monatsgrenze verwendet der Rechner aus der Parameterverwaltung. Wer spät beantragt, kann deshalb Zahlungen verlieren. Der Antrag wird grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gestellt (§ 67 Satz 1 EStG).
Der Kinderzuschlag ist eine eigene Leistung für Familien mit kleinem Einkommen und kein Bestandteil des Kindergeldes. Er wird bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag je Kind und Monat gezahlt, den der Rechner oben ausweist (§ 6a Abs. 2 BKGG). Anders als das Kindergeld wird er nicht automatisch gezahlt, sondern muss gesondert bei der Familienkasse beantragt werden.
Stand: · zuletzt geprüft:
Kindergeldrechner 2026: Anspruch schnell berechnen · https://easytools4me.de/kindergeld-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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