Arbeitgeber-Brutto-Rechner: Gesamtkosten 2026
Arbeitgeberanteile zu RV, AV, KV, PV, U1, U2 und Insolvenzgeldumlage.
Minijob-Grenze, Netto-Auszahlung und Arbeitgeber-Pauschalabgaben berechnen.
Auszahlung an den Minijobber581,29 €
Gesamtkosten für den Arbeitgeber790,95 €
Bei einem Verdienst von 603,00 € zahlen Sie als Minijobber den Rentenversicherungs-Eigenanteil von 21,71 € und erhalten 581,29 € ausgezahlt. Ohne Rentenversicherungspflicht wären es 603,00 €, dafür ohne Rentenanspruch aus diesem Job. Ihr Arbeitgeber zahlt zusätzlich 187,95 € Pauschalabgaben. Die Gesamtkosten liegen bei 790,95 €.
Was dieser Rechner nicht berücksichtigt
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verdienst | 603,00 € |
| Rentenversicherungs-Eigenanteil | 21,71 € |
| Auszahlung an den Minijobber | 581,29 € |
| Krankenversicherung | 78,39 € |
| Rentenversicherung | 90,45 € |
| Pauschsteuer | 12,06 € |
| Umlage U1 | 4,82 € |
| Umlage U2 | 1,33 € |
| Insolvenzgeldumlage | 0,90 € |
| Pauschalabgaben gesamt | 187,95 € |
| Gesamtkosten Arbeitgeber | 790,95 € |
Ein gewerblicher Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, solange der monatliche Verdienst die Minijob-Grenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist dynamisch: Sie ergibt sich nach § 8 Abs. 1a SGB IV aus dem gesetzlichen Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro, und beträgt aktuell 603,00 €. Steigt der Mindestlohn, steigt die Minijob-Grenze automatisch mit. Dieser Rechner unterstützt ausschließlich diesen einen gewerblichen Fall bis zur Grenze, für eine Person mit höchstens dieser einen geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der allgemeine Beitragssatz der Rentenversicherung liegt bei 18,6 % (§ 158 SGB VI), der Arbeitgeber trägt davon pauschal 15 % (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Die Differenz von 3,6 % zahlt der Minijobber selbst als Eigenanteil. Bei einem Verdienst unter 175,00 € greift eine Besonderheit: Der Gesamtbeitrag wird dann nicht auf den tatsächlichen Verdienst, sondern auf diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 € berechnet (§ 163 Abs. 8 SGB VI), sodass der Eigenanteil bei sehr niedrigem Verdienst einen größeren Anteil ausmacht als die einfachen 3,6 %. Auf Antrag beim Arbeitgeber ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich (§ 6 Abs. 1b SGB VI): Wer sich befreien lässt, erhält den vollen Verdienst ausgezahlt, baut aus diesem Job aber keine Rentenanwartschaften auf. Der Rechner zeigt deshalb im Ergebnistext beide Nettobeträge nebeneinander, mit und ohne Rentenversicherungspflicht.
Neben dem Verdienst zahlt der Arbeitgeber bei einem gewerblichen Minijob sechs Pauschalabgaben:
Zusammen mit dem Verdienst selbst ergeben die sechs Pauschalabgaben die Gesamtkosten für den Arbeitgeber. Die gesetzliche Unfallversicherung gehört nicht dazu: Ihr Satz hängt von der Berufsgenossenschaft und der Gefahrklasse des Betriebs ab und kennt keinen bundesweit einheitlichen Wert, weshalb dieser Rechner sie nicht beziffert.
Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze kennt § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine zweite geringfügige Beschäftigungsart: die kurzfristige Beschäftigung. Sie kennt keine Verdienstgrenze, gilt aber nur befristet, im Voraus vereinbart und nicht berufsmäßig. Der Kurzfristig-Modus dieses Rechners prüft, ob ein geplanter Einsatz innerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen liegt, und nennt den Status. Er rechnet bewusst keine Abgaben und keine Beträge: Für die Zeitgrenzen gibt es keine Sätze, und die Abgabenfrage stellt sich erst, wenn die Grenzen überschritten sind.
Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Laufe eines Kalenderjahres längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Es genügt, dass mindestens eine der beiden Grenzen gewahrt ist: Die Minijob-Zentrale stellt dazu klar, dass eine Beschäftigung auch dann kurzfristig bleibt, wenn sie zwar länger als drei Monate andauert, aber auf maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Arbeitstage sind Tage mit tatsächlichem Einsatz, bei mehreren Einsätzen zählt die Summe.
Die Minijob-Zentrale-FAQ zum Unterschied zwischen dem 3-Monatszeitraum und den 70 Arbeitstagen rechnet einen Einsatz vom 1. Juli bis zum 7. Oktober an 69 Arbeitstagen vor: Mit 99 Kalendertagen dauert der Einsatz länger als drei Monate, die Dreimonatsgrenze ist überschritten. Mit 69 Arbeitstagen bleibt der Einsatz aber unter der Grenze von 70 Arbeitstagen, und die Disjunktion entscheidet: Kurzfristige Beschäftigung (SV-frei). Über den Link öffnen Sie genau diese Prüfung im Rechner.
Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen werden alle Einsätze des Kalenderjahres zusammengerechnet: Zusammen dürfen die drei Monate beziehungsweise die 70 Arbeitstage nicht überschritten werden (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, prüft der Modus nicht: Eine berufsmäßige Beschäftigung, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist keine kurzfristige Beschäftigung. Für Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben gelten abweichende Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen; der Modus rechnet mit den allgemeinen Grenzen.
Innerhalb der Zeitgrenzen ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei, in der Rentenversicherung ausdrücklich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die sozialversicherungsfreie Anmeldung erfolgt über den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale. Wird der Einsatz länger, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig: Für die Gehaltsabrechnung steht dann der Brutto-Netto-Rechner zur Verfügung, für eine Variante mit Verdienstgrenze der Basismodus dieses Rechners.
Beide Beispiele gehen von einem rentenversicherungspflichtigen Minijobber ohne Befreiung aus. Über den Link unter jedem Beispiel öffnen Sie es im Rechner und sehen dieselben Zahlen.
Der Minijobber zahlt einen Rentenversicherungs-Eigenanteil von 21,71 € und erhält 581,29 € ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 78,39 € Krankenversicherung, 90,45 € Rentenversicherung, 12,06 € Pauschsteuer, 4,82 € Umlage U1, 1,33 € Umlage U2 und 0,90 € Insolvenzgeldumlage, zusammen 187,95 € Pauschalabgaben. Die Gesamtkosten für den Arbeitgeber liegen bei 790,95 €.
Weil der Verdienst unter 175,00 € liegt, wird der Rentenversicherungs-Gesamtbeitrag auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 € berechnet statt auf dem tatsächlichen Verdienst. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin 22,50 €, also 15 % des tatsächlichen Verdienstes; der Minijobber übernimmt den Rest von 10,05 € und erhält 139,95 € ausgezahlt. Ohne diese Sonderregel läge der Eigenanteil nur bei 3,6 % des Verdienstes, deutlich niedriger. Dieses Beispiel entspricht der offiziellen Minijob-Zentrale-FAQ zum Mindestbeitrag.
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € im Monat. Sie ergibt sich dynamisch aus dem gesetzlichen Mindestlohn nach § 8 Abs. 1a SGB IV: Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Steigt der Mindestlohn zum Jahreswechsel, steigt die Minijob-Grenze automatisch mit, ohne dass dafür ein eigenes Gesetz nötig wäre.
Ja, Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen die Differenz zwischen dem allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % und der Arbeitgeber-Pauschale von 15 %, also 3,6 % des Verdienstes (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Auf Antrag beim Arbeitgeber ist eine Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI möglich, sie mindert dann aber auch spätere Rentenansprüche aus diesem Job.
Arbeitgeber zahlen bei einem gewerblichen Minijob sechs Pauschalabgaben: 13 % Krankenversicherung (§ 249b SGB V), 15 % Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI), 2 % einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG), 0,8 % Umlage U1 und 0,22 % Umlage U2 sowie 0,15 % Insolvenzgeldumlage (§ 360 SGB III), zusammen also knapp ein Drittel des Verdienstes zusätzlich zum Lohn.
Überschreitet der Verdienst die Minijob-Grenze dauerhaft, endet der Minijob-Status, und es gilt der Übergangsbereich (Midijob) nach § 20 Abs. 2 SGB IV mit eigenen, höheren Beitragssätzen. Ein einzelnes unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten je Zeitjahr lässt den Status dagegen unberührt (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Dieser Rechner unterscheidet beide Fälle nicht und lehnt jede Berechnung oberhalb der Grenze vorsorglich ab.
Direkt zahlt der Minijobber in aller Regel keine Lohnsteuer: Der Arbeitgeber übernimmt stattdessen meist eine einheitliche Pauschsteuer von 2 %, die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal abdeckt (§ 40a Abs. 2 EStG). Wählt der Arbeitgeber stattdessen die individuelle Besteuerung nach Steuerklasse, kann bei Steuerklasse V oder VI Lohnsteuer anfallen, das ist aber die Ausnahme, nicht der Regelfall.
Nein. Minijobs im Privathaushalt nach § 8a SGB IV haben eigene, niedrigere Pauschalsätze von je 5 % zur Kranken- und Rentenversicherung statt 13 % und 15 %, keine U1-Betriebsgrößenannahme und ein eigenes Haushaltsscheckverfahren über die Minijob-Zentrale. Dieser Rechner berechnet ausschließlich den gewerblichen Fall und bildet Privathaushalte nicht ab.
Stand: · zuletzt geprüft:
Minijob-Rechner 2026: Auszahlung und Abgaben berechnen · https://easytools4me.de/minijob-rechner/
Stand: 01.01.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026
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