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Rentenpunkte-Rechner 2026: Entgeltpunkte aus dem Brutto

Entgeltpunkte aus dem Bruttojahresentgelt und ihr heutiger Wert in Euro.

Die Summe Ihres im aktuellen Kalenderjahr erzielten, rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Der Vorgabewert ist ein Beispielwert zur Veranschaulichung, kein amtlicher Bezugswert; ersetzen Sie ihn durch Ihr eigenes Bruttojahresentgelt.

Entgeltpunkte 20261,9521 Punkte

Ein Entgeltpunkt ist heute wert
42,52 € je Monat
Monatlicher Wert dieser Punkte heute
83,00 €
Jahreswert dieser Punkte heute
996,00 €

Bei einem Bruttojahresentgelt von 120.000,00 € im Jahr 2026 erzielen Sie 1,9521 Entgeltpunkte. Bewertet mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 € je Punkt und Monat sind diese Punkte heute 83,00 € im Monat beziehungsweise 996,00 € im Jahr wert.

Entgeltpunkte und heutiger Wert nach Bruttojahresentgelt (2026)
Bruttojahresentgelt Entgeltpunkte Monatlicher Wert heute
12.000,00 € 0,2310 9,82 €
25.972,00 € 0,5000 21,26 €
45.000,00 € 0,8663 36,84 €
51.944,00 € 1,0000 42,52 €
60.000,00 € 1,1551 49,11 €
80.000,00 € 1,5401 65,49 €
101.400,00 € 1,9521 83,00 €
120.000,00 € 1,9521 83,00 €
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So wird gerechnet

Der Entgeltpunkt ist die „Währung“ der gesetzlichen Rentenversicherung: Am Ende der Erwerbsbiografie ergibt die Summe aller Entgeltpunkte, vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, die monatliche Rente (§ 64 SGB VI). Dieser Rechner bildet nur den ersten und den letzten dieser vier Faktoren ab, für genau ein Kalenderjahr: wie viele Entgeltpunkte ein Bruttojahresentgelt bringt, und was diese Punkte heute wert wären, wenn Zugangsfaktor und Rentenartfaktor beide bei 1,0 lägen. Die volle, mehrjährige Altersrenten-Schätzung mit Zugangsfaktor und Abschlägen liefert der Rentenrechner.

Die Formel

Entgeltpunkte = Beitragsbemessungsgrundlage ÷ Durchschnittsentgelt (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Die Beitragsbemessungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Bruttojahresentgelt, gedeckelt an der Beitragsbemessungsgrenze (§ 157 SGB VI).

Das Durchschnittsentgelt

Das Durchschnittsentgelt beträgt derzeit 51.944,00 € (Anlage 1 SGB VI). Für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr gilt dabei zunächst ein vorläufiger Wert, weil die tatsächlichen Verdienste aller Versicherten erst mit erheblichem zeitlichen Abstand feststehen; die endgültige Festsetzung erfolgt erst rund ein Jahr nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, durch die Verordnung des Folgejahres (§ 69 Abs. 2 SGB VI).

Die Beitragsbemessungsgrenze

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, derzeit 101.400,00 € im Jahr beziehungsweise 8.450,00 € im Monat (§ 157 SGB VI, SVBezGrV 2026). Ein höherer Verdienst bringt deshalb keine zusätzlichen Entgeltpunkte: 101.400,00 € geteilt durch das Durchschnittsentgelt von 51.944,00 € ergibt den in einem einzelnen Kalenderjahr aus laufender Beschäftigung höchstens erreichbaren Wert von 1,9521 Entgeltpunkten. Gesetzlich gilt die Beitragsbemessungsgrenze je Entgeltabrechnungszeitraum, also monatlich; Einmalzahlungen werden nach der anteiligen Jahresgrenze verbeitragt (§ 23a Abs. 3 SGB IV). Wie dieser Rechner davon mit einer einzigen Jahresgrenze vereinfacht, steht unter „Was dieser Rechner nicht abbildet“ weiter unten.

Der aktuelle Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert liegt derzeit bei 42,52 € je Entgeltpunkt und Monat (§ 1 Rentenwertbestimmungsverordnung) und wird jedes Jahr zum 1. Juli neu festgesetzt, nie zum Kalenderjahreswechsel. Bis zum 01.07.2031 gilt zudem eine gesetzliche Haltelinie: Unterschreitet der aktuelle Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent, wird er entsprechend angehoben (§ 255e SGB VI).

Von Punkten zur echten Rente

Was hier fehlt, um aus Entgeltpunkten eine tatsächliche Rente zu machen: der Zugangsfaktor (Ab- oder Zuschlag je nach Rentenbeginn), der Rentenartfaktor, die Summe der Punkte aus allen Beitragsjahren und Zeiten wie Kindererziehung. Diese vollständige Schätzung liefert der Rentenrechner, der Ihre bisherigen Punkte, künftige Beitragsjahre und den geplanten Rentenbeginn zusammenführt.

Rundung

Zwischenwerte werden auf vier Dezimalstellen gerechnet und kaufmännisch gerundet: Die letzte Stelle steigt um 1, sobald in der folgenden eine Ziffer von 5 bis 9 stünde (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI). Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen gerechnet (§ 123 Abs. 1 SGB VI). Der Rechner hält sich Schritt für Schritt daran: Der Monatsbetrag entsteht aus den bereits gerundeten Entgeltpunkten, nicht aus dem ungerundeten Quotienten, sonst käme bei gebrochenen Entgeltpunkten ein anderer Centbetrag heraus als in der gesetzlichen Berechnung.

Rechenbeispiele

Durchschnittsverdiener

Ein Bruttojahresentgelt genau in Höhe des Durchschnittsentgelts von 51.944,00 €: Schritt 1, keine Deckelung, denn 51.944,00 € liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400,00 €. Schritt 2, Entgeltpunkte = 51.944,00 € ÷ 51.944,00 € = 1,0000. Schritt 3, Wert heute = 1,0000 × 42,52 € = 42,52 € im Monat, 510,24 € im Jahr. Beispiel im Rechner öffnen.

Deckelung an der Beitragsbemessungsgrenze

Ein Bruttojahresentgelt von 120.000 €: Schritt 1, 120.000 € liegt über der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400,00 €, deshalb ist nur 101.400,00 € rentenversicherungspflichtig. Schritt 2, Entgeltpunkte = 101.400,00 € ÷ 51.944,00 € = 1,9521, exakt der in diesem Kalenderjahr erreichbare Höchstwert. Schritt 3, Wert heute = 1,9521 × 42,52 € = 83,00 € im Monat. Beispiel im Rechner öffnen.

Teilzeit mit halbem Durchschnittsentgelt

Ein Bruttojahresentgelt von 25.972,00 €, der Hälfte des Durchschnittsentgelts, ergibt 0,5000 Entgeltpunkte und einen heutigen Wert von 21,26 € im Monat. Beispiel im Rechner öffnen. Wer stattdessen in einem Minijob oder Midijob beschäftigt ist, erzielt nach anderen, teils reduzierten Regeln Entgeltpunkte; dieser Rechner unterstellt durchgehend volle Beitragspflicht.

Was dieser Rechner nicht abbildet

Dieser Rechner bildet ausdrücklich nur den Baustein eines einzelnen Kalenderjahres ab. Folgende Punkte bildet er bewusst nicht ab:

  • Nur ein Kalenderjahr. Keine Summierung über mehrere Beitragsjahre, keine Rentenschätzung fürs gesamte Erwerbsleben, dafür der Rentenrechner.
  • Kein Zugangsfaktor, kein Rentenartfaktor, keine Abschläge oder Zuschläge (§ 64 SGB VI, § 77 SGB VI): vorzeitiger Rentenbeginn, Aufschub oder eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente verändern den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, dieser Rechner unterstellt implizit den Faktor 1,0.
  • Gleichmäßige Verteilung über zwölf Monate unterstellt. Die Beitragsbemessungsgrenze gilt gesetzlich je Entgeltabrechnungszeitraum, also monatlich mit 8.450,00 €, Einmalzahlungen werden nach der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt (§ 23a Abs. 3 SGB IV). Dieser Rechner rechnet stattdessen mit einer einzigen Jahresgrenze von 101.400,00 € und kann die tatsächliche Beitragsbemessungsgrundlage bei stark unterjährig schwankendem Entgelt überschätzen, zum Beispiel sechs Monate mit je 12.000 € Bruttoentgelt (72.000 € Jahresbrutto): Der Rechner rechnet mit den vollen 72.000 €, beitragspflichtig wären nur 6 × 8.450 € = 50.700 €.
  • Keine beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten: Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI, „Mütterrente“), Anrechnungszeiten wie Ausbildung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit, Berücksichtigungszeiten und freiwillige Beiträge fließen nicht ein.
  • Keine Sonderregeln für geringfügige Beschäftigung (§ 76b SGB VI): ein rentenversicherungsfreier Minijob mit Arbeitgeber-Pauschalbeitrag erzielt geringere, anteilige Entgeltpunkte, dieser Rechner unterstellt volle Beitragspflicht.
  • Kein Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen der Rentner (KVdR/PVdR) vom ausgewiesenen heutigen Wert.
  • Kein tatsächlicher Rentenbetrag. Der ausgewiesene Geldwert ist nur der Beitrag eines einzigen Jahres zur späteren Rente, keine Prognose der Gesamtrente.
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt. Der verwendete Wert ist nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorläufig und wird erst rund ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres final festgesetzt, eine spätere geringfügige Abweichung der tatsächlichen Punktzahl ist deshalb möglich.
  • Keine Selbstständigen-Pflichtversicherung, keine ausländischen Versicherungszeiten (§§ 2, 5, 71 ff. SGB VI Sonderfälle).

Häufige Fragen

Was ist ein Entgeltpunkt?

Der Entgeltpunkt ist die Recheneinheit der gesetzlichen Rentenversicherung: Wer in einem Kalenderjahr genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält dafür genau einen Entgeltpunkt (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Am Ende der Erwerbsbiografie ergibt die Summe aller Entgeltpunkte, multipliziert mit Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert, die monatliche Rente (§ 64 SGB VI).

Wie viele Rentenpunkte bekomme ich pro Jahr?

Ihre Entgeltpunkte für ein Jahr ergeben sich aus Ihrem rentenversicherungspflichtigen Bruttojahresentgelt geteilt durch das Durchschnittsentgelt desselben Jahres (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Wer 2026 genau das Durchschnittsentgelt von 51.944 € verdient, erhält 1,0000 Punkte; wer die Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 € erreicht, höchstens 1,9521 Punkte (§ 157 SGB VI).

Warum ist das Durchschnittsentgelt 2026 nur vorläufig?

Das Durchschnittsentgelt für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr steht bei der jährlichen Festsetzung noch nicht endgültig fest, deshalb gilt zunächst ein vorläufiger Wert (§ 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Für 2026 sind das 51.944 €, festgesetzt in Anlage 1 SGB VI; der endgültige Wert wird erst Ende 2027 durch die Verordnung für das Folgejahr festgesetzt (§ 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Bringt ein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze mehr Rentenpunkte?

Nein. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, 2026 bei 101.400 € im Jahr beziehungsweise 8.450 € im Monat (§ 157 SGB VI, § 4 SVBezGrV 2026). Entgelt oberhalb dieser Grenze erhöht die Entgeltpunkte nicht mehr; ein Kalenderjahr bringt aus laufender Beschäftigung deshalb höchstens 1,9521 Punkte.

Zählen Kindererziehungszeiten oder ein Minijob für die Rentenpunkte?

Dieser Rechner nicht: Er berechnet ausschließlich Entgeltpunkte aus einem rentenversicherungspflichtigen Bruttojahresentgelt (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) und die geringere Punktegutschrift eines rentenversicherungsfreien Minijobs (§ 76b SGB VI) bleiben unberücksichtigt; nutzen Sie dafür den Rentenrechner oder Ihre Renteninformation.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Rentenpunkte-Rechner 2026: Ihre Entgeltpunkte berechnen · https://easytools4me.de/rentenpunkte-rechner/

Stand: 01.07.2026 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

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