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Elterngeldrechner 2025

Basiselterngeld und ElterngeldPlus pro Monat inklusive Boni berechnen.

Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Geburtsmonat. Die Elterngeldstelle rechnet mit einem eigens ermittelten Elterngeld-Netto.

Das neugeborene Kind zählt mit: Der Geschwisterbonus setzt zwei Kinder unter 3 Jahren oder drei Kinder unter 6 Jahren im Haushalt voraus (§ 2a Absatz 1 BEEG). Bei Mehrlingen zählt nur eines der Neugeborenen mit: für die weiteren gibt es stattdessen den Mehrlingszuschlag (Richtlinien 2a.1.2).

Zwillinge, Drillinge und Vierlinge lösen einen Mehrlingszuschlag aus (§ 2a Absatz 4 BEEG).

Einkommensgrenze prüfen (optional)

Steuert, wessen zu versteuerndes Einkommen zählt und welche Einkommensgrenze gilt (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 BEEG).

Optional. Ohne Angabe prüfen wir die Einkommensgrenze des § 1 Absatz 8 BEEG nicht.

Bestimmt, welche gesetzlichen Werte gelten. Format: TT.MM.JJJJ

Basiselterngeld pro Monat648,00 €

ElterngeldPlus pro Monat324,00 € (doppelte Bezugsdauer)

Ersatzrate
72,0 %
Summe bei 12 Monaten Basiselterngeld
7.776,00 €
Summe bei 24 Monaten ElterngeldPlus
7.776,00 €
So setzt sich Ihr Elterngeld zusammen
Bestandteil Rechtsgrundlage Betrag pro Monat
Einkommensabhängiges Elterngeld (Ersatzrate × Nettoeinkommen) § 2 Absatz 1 und 2 BEEG 648,00 €
Geschwisterbonus § 2a Absatz 1 BEEG 0,00 €
Mehrlingszuschlag § 2a Absatz 4 BEEG 0,00 €
Basiselterngeld pro Monat § 4a Absatz 1 BEEG 648,00 €
ElterngeldPlus pro Monat (halber Betrag) § 4a Absatz 2 BEEG 324,00 €

Bei einem Nettoeinkommen von 900,00 € vor der Geburt beträgt Ihre Ersatzrate 72,0 %: daraus ergibt sich ein Basiselterngeld von 648,00 € pro Monat. Als ElterngeldPlus sind es 324,00 € pro Monat, dafür doppelt so lange.

Rechenweg ansehen

So wird gerechnet

Basiselterngeld ersetzt einen Anteil des Einkommens, das Sie vor der Geburt aus Erwerbstätigkeit hatten: Elterngeld = Ersatzrate × maßgebliches Nettoeinkommen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 BEEG). Nach unten ist das Ergebnis auf den Mindestbetrag von 300,00 € angehoben (§ 2 Absatz 4 Satz 1 BEEG), nach oben ist der einkommensabhängige Anteil auf 1.800,00 € begrenzt (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BEEG, seit 01.01.2007).

Die Ersatzrate in vier Zonen

Wie hoch die Ersatzrate ausfällt, bestimmt § 2 Absatz 2 BEEG:

  • oberhalb der Absenkungszone: konstant 65 %;
  • über 1.200,00 €: sinkend von 67 % auf 65 %, um 0,1 Prozentpunkte je volle 2,00 € (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BEEG, seit 01.01.2011);
  • von 1.000,00 € bis 1.200,00 €: konstant 67 % (§ 2 Absatz 1 Satz 1 BEEG);
  • unter 1.000,00 €: steigend um 0,1 Prozentpunkte je volle 2,00 € bis auf höchstens 100 % (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BEEG).

Die 2-Euro-Staffel und ihre Sprungstellen

Das Gesetz erhöht und senkt den Prozentsatz „für je 2 Euro“ Abstand zur jeweiligen Grenze. Angefangene Schritte zählen nicht mit: Zwischen 996,01 € und 998,00 € beträgt die Ersatzrate einheitlich 67,1 %. Weil der Prozentsatz dadurch in Stufen springt, kann ein um wenige Cent höheres Einkommen an einer Stufengrenze zu einem geringfügig niedrigeren Elterngeld führen: 1.201,99 € ergeben 805,33 €, 1.202,00 € nur 804,14 €. Das ist die Folge der gesetzlichen Staffelung in § 2 Absatz 2 BEEG und kein Rechenfehler.

Geschwisterbonus

Leben weitere kleine Kinder im Haushalt, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens aber um 75,00 € im Monat (§ 2a Absatz 1 Satz 1 BEEG, seit 01.01.2007). Vorausgesetzt werden zwei Kinder unter 3 Jahren oder drei und mehr Kinder unter 6 Jahren; bei einem Kind mit Behinderung gilt die Altersgrenze von 14 Jahren (§ 2a Absatz 2 Satz 2 BEEG). Das neugeborene Kind zählt mit. Bemessungsgrundlage ist das einkommensabhängige Elterngeld zwischen Mindest- und Höchstbetrag, ohne Mehrlingszuschlag.

Mehrlingszuschlag

Bei Mehrlingen besteht nur ein Elterngeldanspruch; er erhöht sich um 300,00 € für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind (§ 2a Absatz 4 BEEG, seit 01.01.2007), bei ElterngeldPlus entsprechend um 150,00 €. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Geschwisterbonus gezahlt.

Wie viel Elterngeld bekomme ich bei Zwillingen?

Bei Mehrlingen besteht nur ein Elterngeldanspruch. Er erhöht sich um 300,00 € für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind (§ 2a Absatz 4 Satz 1 BEEG); bei ElterngeldPlus sind es entsprechend 150,00 €. Der Mehrlingszuschlag wird zusätzlich zum Geschwisterbonus gezahlt und darf den Höchstbetrag des einkommensabhängigen Elterngeldes überschreiten (Richtlinien zum BEEG, Nummer 2.1.2). Bei Zwillingen und einem Nettoeinkommen von 1.500 € sind das 975,00 € einkommensabhängiges Elterngeld plus 300,00 € Mehrlingszuschlag, zusammen 1.275,00 € Basiselterngeld (Beispiel im Rechner öffnen). Wählen Sie dafür oben die Anzahl der geborenen Kinder.

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne Einnahmen im Bezugszeitraum zustünde (§ 4a Absatz 2 Satz 2 BEEG, seit 01.07.2015), wird dafür aber doppelt so lange gezahlt. Für den einkommensabhängigen Anteil ergeben sich damit mindestens 150,00 € und höchstens 900,00 € im Monat; Mindestbetrag, Mindest-Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag halbieren sich mit (§ 4a Absatz 2 Satz 3 BEEG).

Warum der Höchstbetrag überschritten werden kann

Die Deckelung auf 1.800,00 € gilt nur für das einkommensabhängige Elterngeld. Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag kommen obendrauf und dürfen den Höchstbetrag überschreiten: so steht es ausdrücklich in Nummer 2.1.2 der Richtlinien zum BEEG (Fassung 07/2026). Deshalb sind 1.980 € Basiselterngeld und 990 € ElterngeldPlus möglich.

Elterngeld-Netto ist nicht das Netto der Gehaltsabrechnung

Die Elterngeldstelle ermittelt ein eigenes, gesetzlich definiertes Netto. Bemessungszeitraum sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b Absatz 1 BEEG). Vom Elterngeld-Brutto werden ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 2c Absatz 1 BEEG), fiktive Steuern (§ 2e BEEG) und pauschale Sozialabgaben von 9 % Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % Rentenversicherung und 2 % Arbeitsförderung (§ 2f Absatz 1 BEEG) abgezogen. Dieser Rechner nimmt das von Ihnen eingegebene Netto als Bemessungseinkommen; das Ergebnis ist deshalb eine Orientierung, keine Zusage.

Einkommensgrenze

Der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000,00 € beträgt (§ 1 Absatz 8 BEEG, seit 01.04.2025). Seit diesem Stichtag gilt derselbe Betrag für Alleinerziehende (Satz 1) und für Paare, bei denen beide Elternteile anspruchsberechtigt sind; dann zählt die Summe beider Einkommen (§ 1 Absatz 8 Satz 2 BEEG).

Für Geburten vom 01.04.2024 bis 31.03.2025 lag die Grenze höher, nämlich bei 200.000,00 €, nach § 28 Absatz 5 BEEG für Alleinerziehende (Satz 2) und für Paare (Satz 3) in gleicher Höhe; bei Paaren zählt wieder die Summe beider Einkommen. Weil es auf das Geburtsdatum des Kindes ankommt und nicht auf den Antrag, fragt der Rechner beides ab, das Geburtsdatum und Ihre Konstellation, und prüft die für Sie geltende Grenze. Bis zum 31.03.2024 lagen die Werte bei 250.000 € für Alleinerziehende und 300.000 € für Paare; diesen Zeitraum bildet der Rechner bewusst nicht ab und weist Geburten vor dem 01.04.2024 am Feld „Geburtsdatum“ ausdrücklich zurück, statt mit ungeprüften Werten zu rechnen. Eine Übersicht der Stichtage veröffentlicht das BMBFSFJ.

Rundung

Euro-Beträge werden auf volle Cent kaufmännisch gerundet: ist die erste wegfallende Dezimalstelle kleiner als 5, wird abgerundet, sonst aufgerundet. Das gilt ausdrücklich auch für Zwischenergebnisse (Richtlinien zum BEEG, Nummer 2.0.3.3.1). Der Rechner arbeitet deshalb durchgehend in ganzen Cent.

Rechenbeispiel

2.770 € Netto mit einem weiteren Kind unter 3 Jahren

Ein Elternteil hatte vor der Geburt 2.770 € Elterngeld-Netto im Monat und lebt mit einem weiteren Kind unter 3 Jahren im Haushalt.

  1. Ersatzrate: 2.770 € liegen über 1.240 € → 65 %.
  2. Einkommensabhängiges Elterngeld: 2.770 € × 0,65 = 1.800,50 € → gedeckelt auf den Höchstbetrag 1.800,00 €.
  3. Geschwisterbonus: 10 % von 1.800,00 € = 180,00 €.
  4. Basiselterngeld: 1.800,00 € + 180,00 € = 1.980,00 € pro Monat.
  5. ElterngeldPlus: 1.980,00 € ÷ 2 = 990,00 € pro Monat, mehr als der Höchstbetrag von 900,00 €, weil der halbierte Geschwisterbonus hinzukommt.
  6. Über 12 Monatsbeträge Basiselterngeld ergeben sich 23.760,00 €.

Dieses Beispiel steht so in den Richtlinien zum BEEG (Nummer 4a.2, Beispiel 4). Beispiel im Rechner öffnen.

900 € Netto: die Geringverdienerregelung

Wer vor der Geburt wenig verdient hat, bekommt eine höhere Ersatzrate: 1.000 € − 900 € = 100 €; 100 € ÷ 2 € × 0,1 Prozentpunkte = 5,0 Prozentpunkte; 67 % + 5,0 Prozentpunkte = 72,0 %. Daraus folgen 900 € × 0,72 = 648,00 € Basiselterngeld und 324,00 € ElterngeldPlus. Beispiel im Rechner öffnen. Käme ein Geschwisterbonus hinzu, wären es nicht 10 % von 648,00 € (also 64,80 €), sondern der Mindestbonus von 75,00 € (§ 2a Absatz 1 Satz 1 BEEG).

Wie lange gibt es Elterngeld?

Basiselterngeld können Sie bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes beziehen, ElterngeldPlus bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats (§ 4 Absatz 1 BEEG).

  • Eltern haben zusammen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld (§ 4 Absatz 3 Satz 1 BEEG).
  • Dazu kommen 2 Partnermonate, wenn das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist (§ 4 Absatz 3 Satz 2 BEEG).
  • Statt eines Monats Basiselterngeld sind zwei Monate ElterngeldPlus möglich (§ 4 Absatz 3 Satz 3 BEEG).
  • Ein Elternteil kann höchstens 12 Monatsbeträge beziehen, dazu bis zu 4 Monate Partnerschaftsbonus (§ 4 Absatz 4 Satz 1 BEEG); mindestens sind es 2 Lebensmonate (§ 4 Absatz 4 Satz 2 BEEG).
  • Gleichzeitig Basiselterngeld beziehen dürfen beide Eltern nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate (§ 4 Absatz 6 BEEG).
  • Alleinerziehende können die Partnermonate allein beziehen und kommen so auf bis zu 14 Monatsbeträge (§ 4c Absatz 1 BEEG).
  • Für besonders früh geborene Kinder gibt es zusätzliche Monatsbeträge (§ 4 Absatz 5 BEEG).

Der Rechner nennt den Monatsbetrag und, zur Einordnung, die Summe über 12 Monatsbeträge Basiselterngeld beziehungsweise 24 Monate ElterngeldPlus. Wie Sie die Monate zwischen den Eltern aufteilen, modelliert er nicht.

Wie lange kann ich Elterngeld beziehen?

Als Elternpaar zusammen 12 Monatsbeträge Basiselterngeld, dazu 2 Partnermonate, wenn das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist (§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 BEEG). Ein Elternteil allein kann höchstens 12 dieser Monatsbeträge beziehen, mindestens 2 Lebensmonate (§ 4 Absatz 4 BEEG); Alleinerziehende können die Partnermonate allein nehmen und kommen so auf bis zu 14 Monatsbeträge (§ 4c Absatz 1 BEEG). Statt eines Monats Basiselterngeld sind zwei Monate ElterngeldPlus möglich (§ 4 Absatz 3 Satz 3 BEEG). Der zeitliche Rahmen: Basiselterngeld bis zur Vollendung des 14., ElterngeldPlus bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats (§ 4 Absatz 1 BEEG).

Partnerschaftsbonus und Teilzeit

Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhält jeder Elternteil bis zu 4 zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus, mindestens 2 Lebensmonate, gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten (§ 4b BEEG).

Während des Elterngeldbezugs sind im Durchschnitt des Lebensmonats bis zu 32 Wochenstunden erlaubt (§ 1 Absatz 6 Nummer 1 BEEG). Wer in dieser Zeit verdient, muss mit einer Anrechnung rechnen: Maßgeblich ist dann der Unterschied zwischen dem Einkommen vor und im Bezugszeitraum (§ 2 Absatz 3 BEEG). Diesen Zuverdienst berücksichtigt der Rechner nicht.

Was dieser Rechner nicht berücksichtigt

Der Rechner bildet die Berechnung nach §§ 2, 2a und 4a BEEG ab. Diese Punkte bleiben bewusst außen vor; sie können Ihren tatsächlichen Bescheid nach oben oder unten verändern:

  1. Die Ermittlung des Elterngeld-Nettos nach §§ 2c bis 2f BEEG (Elterngeld-Brutto, ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, fiktive Lohnsteuer nach § 2e, pauschale Sozialabgaben von 9 %, 10 % und 2 % nach § 2f Absatz 1). Der Rechner nimmt das eingegebene Netto als Bemessungseinkommen.
  2. Zuverdienst und Teilzeit im Bezugszeitraum (§ 2 Absatz 3 BEEG): Anrechnung des Einkommensunterschiedsbetrags und Deckelung des Vorgeburtseinkommens auf 2.770 €.
  3. Selbstständige und Mischeinkünfte: abweichender Bemessungszeitraum und Gewinnermittlung (§ 2b Absatz 2 und 3, § 2d BEEG).
  4. Verschiebung des Bemessungszeitraums (§ 2b Absatz 1 Satz 2 BEEG), etwa wegen Mutterschaftsgeld, schwangerschaftsbedingter Erkrankung oder eines weiteren Kindes.
  5. Anrechnung anderer Einnahmen (§ 3 BEEG): Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, Dienst- und Bezügefortzahlung, vergleichbare ausländische Leistungen, Elterngeld für ein älteres Kind.
  6. Bezugsdauer und Aufteilung zwischen den Eltern (§§ 4, 4a bis 4d BEEG): Partnermonate, Partnerschaftsbonus, zusätzliche Monatsbeträge für früh geborene Kinder, Regeln zum gleichzeitigen Bezug.
  7. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen: Wohnsitz, Aufenthaltstitel, Haushaltsaufnahme, eigene Betreuung und Erziehung, keine volle Erwerbstätigkeit (§ 1 Absätze 1 bis 7 BEEG).
  8. Auswirkungen auf andere Sozialleistungen (§ 10 BEEG): Anrechnung beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag; anrechnungsfreier Betrag von bis zu 300 € bei einkommensabhängigen Leistungen.
  9. Steuerliche Wirkung: Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe j EStG) und kann die Steuerlast des Haushalts erhöhen.
  10. Elterngeld für Adoptiv- und Pflegekinder sowie weitere Berechtigte (§ 1 Absätze 3 und 4, § 4d BEEG) und Härtefälle.
  11. Auslandssachverhalte und EU-Koordinierung.

Diese Berechnung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Basiselterngeld ersetzt einen Anteil des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2 Absatz 1 Satz 1 BEEG). Nach unten ist der Betrag auf den Mindestbetrag des § 2 Absatz 4 Satz 1 BEEG angehoben, nach oben auf den Höchstbetrag des § 2 Absatz 1 Satz 2 BEEG begrenzt. Der Rechner oben weist beide Grenzen und den daraus folgenden Monatsbetrag aus; die zugrunde gelegten Werte samt Stand stehen unter „Quellen und Rechtsstand“.

Wie wird die Ersatzrate beim Elterngeld berechnet?

§ 2 Absätze 1 und 2 BEEG bestimmt eine gestaffelte Ersatzrate. Bei niedrigem Bemessungseinkommen steigt sie schrittweise, bei höherem Einkommen sinkt sie bis zu einer Untergrenze. Der Rechner bezieht Basisrate, Schwellen, Schrittweite und Grenzen aus der Parameterverwaltung.

Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?

ElterngeldPlus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne Einnahmen im Bezugszeitraum zustünde (§ 4a Absatz 2 Satz 2 BEEG), wird dafür aber doppelt so lange gezahlt: statt eines Monats Basiselterngeld gibt es zwei Monate ElterngeldPlus (§ 4 Absatz 3 Satz 3 BEEG). Mindestbetrag, Mindest-Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag halbieren sich mit (§ 4a Absatz 2 Satz 3 BEEG). Wer während des Bezugs in Teilzeit arbeitet, fährt mit ElterngeldPlus meist besser.

Wie hoch ist der Geschwisterbonus beim Elterngeld?

Der Geschwisterbonus erhöht das einkommensabhängige Elterngeld, wenn die Voraussetzungen des § 2a BEEG erfüllt sind. Der Rechner verwendet den geltenden Prozentsatz und Mindestbetrag aus der Parameterverwaltung; maßgeblich bleibt die Prüfung der Elterngeldstelle.

Ab welchem Einkommen gibt es kein Elterngeld mehr?

Der Anspruch entfällt oberhalb der für das Geburtsdatum geltenden Grenze des § 1 Absatz 8 BEEG. Bei zwei anspruchsberechtigten Personen zählt die Summe beider Einkommen. Wählen Sie deshalb Konstellation und Geburtsdatum; der Rechner bezieht den wirksamen Grenzwert aus der Parameterverwaltung.

Warum weicht mein Elterngeld-Netto von dem Netto auf meiner Gehaltsabrechnung ab?

Weil die Elterngeldstelle ein eigenes, gesetzlich definiertes Netto ermittelt. Bemessungszeitraum sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b Absatz 1 BEEG). Vom Elterngeld-Brutto werden ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 2c Absatz 1 BEEG), fiktive Steuern (§ 2e BEEG) und pauschale Sozialabgaben von 9 Prozent Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent Rentenversicherung und 2 Prozent Arbeitsförderung abgezogen (§ 2f Absatz 1 BEEG). Der Rechner nimmt Ihr eingegebenes Netto als Bemessungseinkommen.

Quellen und Rechtsstand

Werte im Rechner

Rechtsgrundlagen

Stand: · zuletzt geprüft:

Elterngeldrechner 2025: Basiselterngeld & Plus · https://easytools4me.de/elterngeld-rechner/

Stand: 01.04.2025 · zuletzt geprüft: 02.08.2026

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